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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Monninger Federn GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Unsere nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Im Falle sich widerstreitender Klauseln gilt die entsprechende gesetzliche Bestimmung, es sei denn bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmung ergibt sich für die Vertragsdurchführung ein wirtschaftliches Ergebnis, welches von dem sich bei Anwendung unserer Bedingung ergebenden wirtschaftlichen Ergebnis soweit abweicht, dass nicht angenommen werden kann, dass wir den Vertrag auch dann noch abgeschlossen hätten.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Bestellungen des Kunden sind bindende Angebote. Wir können diese Angebote bei Bestellungen, die
- in kaufmännischer oder technischer Hinsicht einfach gelagert sind, innerhalb einer Woche
- in kaufmännischer oder technischer Hinsicht durchschnittlich gelagert sind, innerhalb von zwei Wochen
- in kaufmännischer oder technischer Hinsicht schwierig gelagert sind, innerhalb von 4 Wochen annehmen.
Die Annahme kann jeweils auch dadurch erfolgen, dass dem bestellenden Kunden innerhalb der entsprechenden Frist die bestellte Ware zugesandt wird.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Sämtliche Rechnungen sind nach Lieferung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt, sofern der Vertragspartner nicht hinsichtlich anderer Forderungen mit der Begleichung im Verzug ist. Für die Skontogewährung ist maßgeblich der Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung bei uns (im Überweisungsverkehr beispielsweise die Gutschrift auf unserem Konto). Ausgenommen hiervon sind WZK-Rechnungen, die innerhalb von 10 Tagen nach Freigabe der Ausfallmuster zur Zahlung fällig sind. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit unserer Forderung nicht, so sind wir berechtigt hinsichtlich unserer Forderung 5% Fälligkeitszinsen geltend zu machen. Kommt der Vertragspartner mit der Begleichung unserer Forderung in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt als abstrakten Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein entsprechender Verzugsschaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Andererseits sind wir berechtigt einen tatsächlich höheren Verzugsschaden als den vorstehend pauschalierten Schadensbetrag geltend zu machen. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Vertragspartner ein Kündigungsrecht. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Vertragspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn keinerlei Interesse hat. Tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder fruchtlosem Fristablauf, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 4 Lieferung
Die Lieferung erfolgt "netto ab Werk". Ort der Erbringung der Leistungshandlung ist unser Werk in Lauterstein-Nenningen. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss. Sie verlängert sich im Fall von höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, die einer Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes entgegenstehen, um denjenigen Zeitraum, in dem aufgrund der höheren Gewalt und des Arbeitskampfes eine Lieferung nicht möglich oder zumutbar ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns erfolgt ist. Im Fall der Holschuld ist versandbereit gemeldete Ware vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Sofern dies nicht geschieht, sind wir berechtigt, nach eigener Wahl die Ware entweder zu versenden oder sie auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern. Im Fall einer vereinbarten Schickschuld ist § 447 BGB maßgebend. Das Transportmittel und den Transportweg bestimmen wir nach billigem Ermessen. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teilleistungen berechtigt. Mehrlieferungen von bis zu 10% oder Minderlieferungen von bis zu 5% der Gesamtauftragsmenge sind zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
§ 5 Mängelgewährleistung
Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Vertragspartner das Recht zu, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Sofern der Vertragspartner seinen nachstehenden Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt gilt folgendes: Der Vertragspartner hat die gelieferte Ware nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen und sofern sich hierbei ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die entsprechende Anzeige hinsichtlich von Mängeln, die bei einer pflichtgemäßen Untersuchung erkennbar waren, so verliert der Vertragspartner seine Gewähr-leistungsrechte. Hinsichtlich solcher Mängel, die trotz einer pflichtgemäßen Untersuchung für den Vertragspartner bei Lieferung der Ware nicht erkennbar waren, gilt folgendes: Wird der Mangel später erkennbar, so muss der Vertragspartner unverzüglich nachdem er den Mangel entdeckt hat, diesen schriftlich rügen. Unabhängig von der tatsächlichen Entdeckung des Mangels, geht der Vertragspartner seinen Gewährleistungsrechten dann verlustig, wenn er nicht unverzüglich nach deren objektiven nachträglichen Erkennbarkeit den Mangel schriftlich rügt. Hinsichtlich der Verjährung der Gewährleistungsrechte gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 6 Sonstige Ansprüche und Haftung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt sind sonstige verschuldensunabhängige und verschuldensabhängige Ansprüche des Vertragspartners gegen uns ausgeschlossen, insbesondere Rücktritts- und Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsanbahnung, unerlaubter Handlung und sonstiger Anspruchsgrundlagen, die auf Schadensersatz bzw. Rücktritt gerichtet sind. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlicher Vertreter und Arbeitnehmer, sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit (jegliche Fahrlässigkeit, die nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen ist) dieser Personen haften wir nur dann, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen des § 6 ebensfalls beschränkt. Sofern der Vertragspartner von dritten Personen aufgrund sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergebender Ansprüche in Anspruch genommen wird, so besteht keinerlei Rückgriffsanspruch des Vertragspartners im Innenverhältnis gegen uns. Dies gilt nicht, wenn der der Haftung zugrunde liegende Fehler von uns vorsätzlich grob fahrlässig oder durch Verstoß gegen eine wesentliche Vertragsverpflichtung verursacht wurde.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Zur Vermeidung einer Übersicherung gilt folgendes. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als ihr Wert den Nominalwert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Für die Berechnung des Warenwertes der Sicherheiten ist von folgender Bezugsgröße auszugehen: Der Wert der vorbehaltenen Ware ist anhand unseres jeweils aktuellen Verkaufslistenpreises, hilfsweise anhand des Rechnungswertes der jeweiligen Sicherheitsware zu bestimmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte verpflichtet ist, die uns entstehenden lnterventionskosten (gerichtliche und außergerichtliche Kosten eines Vorgehens gemäß § 771 ZPO) zu erstatten, sich in der Zwangsvollstreckung gegen diesen jedoch zeigt, dass er hierzu nicht in der Lage ist, so hat der Vertragspartner die uns entstandenen Interventionskosten zu ersetzen. Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns vereinbarten Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiter verkauft worden ist. Bei Verarbeitung oder Vermischung und beim Bestehen von Sicherungsrechten Dritter an der hergestellten Sache stehen uns höchstens die Ansprüche zu, die dem Wert unserer Lieferung im Verhältnis zum Wert der anderen gesicherten Ansprüche entspricht, sofern ansonsten Rechte Dritter Sicherungsnehmer beeinträchtigt würden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen ZahlungsverpfIichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Verzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zum Vertragspartner ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Auf die Vertragsbeziehungen zum Vertragspartner ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Ausgenommen hiervon ist das UN-Kaufrecht (CISG).
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